LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.02.2009
13 TaBV 10/08
Normen:
GG Art 9 Abs. 3; BetrVG § 16 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 17 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 10/08

Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; mittelbarer Nachweis der Vertretung im Betrieb; Bestellung eines externen Wahlvorstandes

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 10/08

DRsp Nr. 2009/20406

Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; mittelbarer Nachweis der Vertretung im Betrieb; Bestellung eines externen Wahlvorstandes

1. Stellt eine Gewerkschaft gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands, kann sie den erforderlichen Nachweis, im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten zu sei, auch mittelbar führen, ohne den Namen ihres im Betrieb beschäftigten Mitglieds zu benennen; in einem solchen Fall haben die Gerichte allerdings besonders sorgfältig und intensiv zu prüfen, ob der erforderliche mittelbarer Beweis von der antragstellenden Gewerkschaft erbracht wird. 2. Eine Gewerkschaft ist im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört; dazu ist es nicht erforderlich, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen tarifzuständig ist. 3. Für die Frage, ob eine Gewerkschaft im Sinne von § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten ist, kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das im Betrieb beschäftigte Gewerkschaftsmitglied die Voraussetzungen der Satzung für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erfüllt.