LAG Hamm - Beschluss vom 02.10.2009
10 TaBV 27/09
Normen:
BetrVG § 16; BetrVG § 17 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 17 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/09

Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht; Antragsänderung im Beschwerdeverfahren bei Ausscheiden früherer Antragsteller; nachträgliche Ergänzung des gerichtlich bestellten Wahlvorstands

LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 27/09

DRsp Nr. 2010/8101

Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht; Antragsänderung im Beschwerdeverfahren bei Ausscheiden früherer Antragsteller; nachträgliche Ergänzung des gerichtlich bestellten Wahlvorstands

1. Auch im Beschwerdeverfahren ist eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; beschwerderechtlich ist die Antragsänderung als zulässige Anschlussbeschwerde nach den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO zu werten, die wegen einer im Beschlussverfahren fehlenden gesetzlichen Beschwerdeerwiderungsfrist zeitlich unbefristet bis zum Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer eingelegt werden kann. 2. Eine Antragsänderung liegt auch bei einem Wechsel in der Person des Antragstellers vor. 3. Die nachträgliche Ergänzung des Wahlvorstandes ist auch dann zulässig, wenn der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt worden ist. 4. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist; aus welchen Gründen die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat, ist nicht entscheidend.