LAG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2009
4 TaBV 8/08
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 54 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 130; AktG § 17 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 22/07

Bestellung eines Konzernbetriebsrats bei öffentlich-rechtlicher Konzernspitze

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/08

DRsp Nr. 2009/25487

Bestellung eines Konzernbetriebsrats bei öffentlich-rechtlicher Konzernspitze

1. Für den Konzern "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden, obwohl das Klinikum als Konzernobergesellschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist. 2. Aus § 130 BetrVG folgt lediglich, dass für die öffentlich-rechtliche Konzernspitze selbst kein Betriebsrat gebildet werden kann; hieraus ergibt sich aber nicht die Unanwendbarkeit des § 54 BetrVG auf den Konzern als solchen. 3. Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)unterfällt auch als öffentlich-rechtliche Konzernobergesellschaft dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und kann "Konzernarbeitgeber" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein, soweit der Konzernbetriebsrat nur für die privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften des Konzerns "UKE Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf " errichtet wird. 4. Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden; damit ist auch für die Annahme eines Konzerns im Sinne des § 54 BetrVG ohne Bedeutung, in welcher Rechtsform die beteiligten Unternehmen geführt werden, da der Begriff des Unternehmens in § 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet wird.