LAG Berlin - Beschluss vom 06.01.2000
10 TaBV 2213/99
Normen:
BetrVG § 98 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 316
MDR 2000, 608
NZA-RR 2000, 370
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 54 BV 16918/99

Bestellung eines Ausbilders, Widerspruch Betriebsrat, Feststellungsinteresse Arbeitgeber

LAG Berlin, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 10 TaBV 2213/99

DRsp Nr. 2000/7642

Bestellung eines Ausbilders, Widerspruch Betriebsrat, Feststellungsinteresse Arbeitgeber

»Erklärt der Betriebsrat gem. § 98 Abs. 2 BetrVG einen Widerspruch gegen die Einstellung einer Person als Ausbilder, so steht dem Arbeitgeber ungeachtet des Verfahrens nach § 98 Abs. 5 BetrVG ein eigenes Feststellungsinteresse zur Seite, die Rechtswirksamkeit des Widerspruchs des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüfen zu können.«

Normenkette:

BetrVG § 98 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber begehrt im vorliegenden Verfahren, den Widerspruch des Betriebsrates gegen die Bestellung eines Arbeitnehmers als Leiter zweier betrieblicher Fortbildungsmaßnahmen als unbegründet zu bezeichnen.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziges Unternehmen, welches sich mit der Betreuung geistig behinderter Menschen befaßt und insgesamt 930 Arbeitnehmer beschäftigt.