LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2020
3 TaBV 18/20
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1; ArbGG § 100 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/20

Bestellung eines anderen Einigungsstellenvorsitzenden im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht nach § 100 Abs. 2 ArbGG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 18/20

DRsp Nr. 2020/14916

Bestellung eines anderen Einigungsstellenvorsitzenden im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht nach § 100 Abs. 2 ArbGG

Nimmt der vom Arbeitsgericht auf Vorschlag einer Betriebspartei bestellte Einigungsstellenvorsitzende sein Amt wegen versagter Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an, so kann auch diese Betriebspartei - sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist - Beschwerde zum Landesarbeitsgericht mit dem Ziel einlegen, einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.06.2020, Aktenzeichen 2 BV 2/20, wie folgt abgeändert:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans wegen der Schließung des Betriebs der Antragstellerin in xxxxx B..., K...straße xx" wird Vizepräsident am LAG Nürnberg a.D., Herr Dr. F..., bestellt.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1; ArbGG § 100 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden. Die Antragstellerin begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans wegen der Schließung eines Warenhauses.