LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.05.2009
9 TaBV 10/09
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/09

Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle bei gegenseitiger Ablehnung der vorgeschlagenen Personen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 10/09

DRsp Nr. 2009/19794

Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle bei gegenseitiger Ablehnung der vorgeschlagenen Personen

1. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht keine Bindung des Gerichts an die Vorschläge der Beteiligten. 2. Lehnt die Arbeitgeberin die Vorschläge des Betriebsrats zur Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstellen ab und kann umgekehrt der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen, besteht bei der Bestellung einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten vorgeschlagenen Personen die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist; es ist daher sachgerecht, eine andere Person zu bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig durchgeführt werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 98;

Gründe: