LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2007
4 TaBV 59/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 111 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/07

Bestellung der Einigungsstelle nach ernsthaftem Verhandlungsversuch der Arbeitgeberseite und fortbestehendem Dissens über Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 59/07

DRsp Nr. 2007/14298

Bestellung der Einigungsstelle nach ernsthaftem Verhandlungsversuch der Arbeitgeberseite und fortbestehendem Dissens über Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats

»Zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten genügt es, wenn der Betriebspartner, der die Bildung einer Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Ein Dissens über den Umfang und die ausreichende Erfüllung der Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats steht der Bestellung einer Einigungsstelle über die Beratung eines Interessenausgleichs dann nicht entgegen.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 111 § 112 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.