BVerwG - Beschluss vom 09.12.2009
6 PB 35.09
Normen:
BPersVG § 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 336
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 60 PV 15.08
VG Berlin, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 A 19.08

Bestehen eines Dauerarbeitsplatzes für einen Jugendvertreter bei einem öffentlichen Arbeitgeber bei Verpflichtung zum Freihalten einer Stelle für einen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente auf Zeit beziehenen Arbeitnehmer; Regelung über ein Bestehen eines Dauerarbeitsplatzes für einen Jugendvertreter nach der Gewohnheit des öffentlichen Arbeitgebers zum Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen mit Absolventen der Ausbildung

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 6 PB 35.09

DRsp Nr. 2010/618

Bestehen eines Dauerarbeitsplatzes für einen Jugendvertreter bei einem öffentlichen Arbeitgeber bei Verpflichtung zum Freihalten einer Stelle für einen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente auf Zeit beziehenen Arbeitnehmer; Regelung über ein Bestehen eines Dauerarbeitsplatzes für einen Jugendvertreter nach der Gewohnheit des öffentlichen Arbeitgebers zum Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen mit Absolventen der Ausbildung

Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nicht über einen Dauerarbeitsplatz für einen Jugendvertreter, wenn er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihalten muss, der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 4. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9;

Gründe

Die rechtzeitig eingegangenen Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg.

I.

Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.

1.