LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2023
7 Sa 230/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 350/21

Bestehen eines Arbeitsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt Hessen als Anstalt dess öffentlichen Rechts und einem für sie tätigen Marketingberaters; Anspruch auf richtige tarifliche Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 230/22

DRsp Nr. 2024/8849

Bestehen eines Arbeitsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt Hessen als Anstalt dess öffentlichen Rechts und einem für sie tätigen Marketingberaters; Anspruch auf richtige tarifliche Eingruppierung

1. Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Selbständigkeit liegt dann, wenn die Tätigkeit durch den Auftraggeber geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert wird, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten Arbeitsergebnisses faktisch ausschließt, ein Arbeitsverhältnis nah. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird.