BAG - Urteil vom 03.07.1996
2 AZR 513/95
Normen:
GG Art. 100 Abs. 2 ; GVG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 262
BB 1996, 2048
DB 1997, 1087
DStR 1997, 382
MDR 1996, 1263
NZA 1996, 1229
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7679/92
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 10. Mai 1995 - 2 (11) Sa 182/95 -,

Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem ausländischen Staat - deutsche Gerichtsbarkeit?

BAG, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 513/95

DRsp Nr. 1996/28791

Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem ausländischen Staat - deutsche Gerichtsbarkeit?

»Ein ausländischer Staat ist hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses originär konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen.«

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 2 ; GVG § 20 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 24. Februar 1926 geborene Klägerin ist argentinische Staatsangehörige und war vom 1. März 1964 bis 28. Februar 1991 zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt 3.500,-- DM als Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals des Generalkonsulats der Beklagten in Düsseldorf beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. die Neuerstellung und Verlängerung von argentinischen Reisepässen, die Visa-Bearbeitung und Beglaubigungen.