LAG Chemnitz - Urteil vom 11.02.2011
3 Sa 461/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3636/09

Bestandsstreitigkeit - außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin; hier Äußerung: leck mich, fick dich selbst; Antrag auf Entfernung einer Abmahnung des Arbeitgebers; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 461/10

DRsp Nr. 2011/12051

Bestandsstreitigkeit - außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin; hier Äußerung: "leck mich, fick dich selbst"; Antrag auf Entfernung einer Abmahnung des Arbeitgebers; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin (im Ergebnis Äußerung des Klägers als nicht so gravierend pflichtwidrig angesehen; zunächst einschlägige Abmahnung ausreichend hier); zu den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der sexuellen Belästigung auf Antrag des Arbeitgebers.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.05.2010 - 11 Ca 3636/09 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 17.08.2009 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 17.08.2009 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 03.02.2009 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Oberarzt der Klinik für Herzchirurgie in Vollzeit weiterzubeschäftigen.