LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2010
12 Sa 1580/09 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 1 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 42/09

Bestandsschutz für Höhe der Vergütung bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften; unbegründete Zahlungsklage einer Lehrerin bei neunwöchiger Unterbrechung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1580/09 E

DRsp Nr. 2010/15022

Bestandsschutz für Höhe der Vergütung bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften; unbegründete Zahlungsklage einer Lehrerin bei neunwöchiger Unterbrechung

1. Lehrkräfte deren Arbeitsverhältnis länger als die Dauer der Sommerferien unterbrochen ist, verlieren den Bestandsschutz in Bezug auf die Höhe der vormaligen Vergütung. 2. Die Tarifsystematik und teleologische Erwägungen sprechen dafür, dass mit der Protokollnotiz Ziffer 1 in der bis zum 28.02.2009 geltenden Fassung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L für Lehrkräfte ein Unterbrechungszeitraum von maximal einem Monat oder der Dauer der gesamten Sommerferien unschädlich ist. Der Bestandsschutz wird durchbrochen, sobald die Dauer der Unterbrechung die Dauer der Sommerferien überschreitet.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 05.11.2009 - 2 Ca 42/09 E - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 1 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine ca. 9-wöchige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als "unschädlich" im Sinne der besitzstandswahrenden Vergütungsvorschriften des TVÜ-L anzusehen ist.