LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2016
2 Ta 48/16
Normen:
ZPO § 381;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6807/14

Bestätigung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen fehlender Entschuldigung eines Zeugen

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 48/16

DRsp Nr. 2016/8661

Bestätigung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen fehlender Entschuldigung eines Zeugen

Einzelfall, ohne glaubhaftgemachte Entschuldigung

Es erscheint völlig unwahrscheinlich, dass ein Zeuge durch die Telefonauskunft des Arbeitsgerichts von der Pflicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung entbunden worden ist, weil er in der selben Sache bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Zeugen H gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2015 - Az. 12 Ca 6807/14 wird auf dessen Kosten zurück gewiesen

Normenkette:

ZPO § 381;

Gründe

I

Der Zeuge wurde mit am 18.06.2015 zugestellten Schreiben vom 16.06.2015 zur Sitzung vom 25.08.2015 geladen. Er erschien zum Termin nicht. Daraufhin wurde in der Sitzung gegen ihn ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 EUR wegen unentschuldigten Nichterscheinens festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Zeugen am 10.09.2015 zugestellt. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.