ArbG Würzburg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 987/19
Besonderer Kündigungsschutz für WahlinitiatorenVoraussetzungen der betriebsbedingten KündigungBetriebsbedingte Kündigung und Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDarlegungs- und Beweislast bezüglich der Sozialauswahl
LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 109/21
DRsp Nr. 2022/11635
Besonderer Kündigungsschutz für WahlinitiatorenVoraussetzungen der betriebsbedingten KündigungBetriebsbedingte Kündigung und Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDarlegungs- und Beweislast bezüglich der Sozialauswahl
1. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands gem. § 17 Abs. 3BetrVG einlädt, ist vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Denn er ist im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber für die Zeit der Wahl besonders schutzbedürftig. Nachwirkender Sonderkündigungsschutz kommt dem Wahlinitiator nicht zu.2. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden.
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