LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.01.2022
5 Sa 111/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 619/20

Besondere Schwierigkeit bei Entgeltgruppen TVöD-V für RaumbedarfsverwalterBaufachliches Grundwissen keine besondere Schwierigkeit für die Entgeltgruppen Öffentlicher DienstBautechnisches Fachwissen als besondere Schwierigkeit bei Eingruppierung in Entgeltgruppe TVöD-V

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 111/21

DRsp Nr. 2022/2753

Besondere Schwierigkeit bei Entgeltgruppen TVöD -V für Raumbedarfsverwalter Baufachliches Grundwissen keine besondere Schwierigkeit für die Entgeltgruppen Öffentlicher Dienst Bautechnisches Fachwissen als besondere Schwierigkeit bei Eingruppierung in Entgeltgruppe TVöD -V

Eine Tätigkeit hebt sich nicht allein deshalb durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11, Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) heraus, wenn zur Wahrnehmung der Aufgaben ein bautechnisches Grundverständnis erforderlich ist, nicht aber bautechnisches Fachwissen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2021 - 4 Ca 619/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung eines städtischen Sachbearbeiters in der Raumbedarfsverwaltung.