LAG Köln, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 327/19
ArbG Siegburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2089/18
Besondere elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg von DokumentenSichere Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO
BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 AZN 53/20
DRsp Nr. 2020/8982
Besondere elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg von DokumentenSichere Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4ZPO
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.Orientierungssätze:1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) versandt wird, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2ZPO eingereicht, wenn dieselbe Person, die das Dokument signiert hat und damit verantwortet, das Dokument an das Gericht versandt hat (Rn. 10 ff.).2. Für die Prüfung, ob ein elektronisches Dokument aus einem beA auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist, hat das Gericht auf den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) im Transfervermerk oder im Prüfprotokoll abzustellen. Nur anhand dessen lässt sich feststellen, ob der Inhaber des beA den Schriftsatz selbst versandt hat (Rn. 25 ff.).
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