LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2013
19 Sa 149/12
Normen:
TV-N § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5447/11

Besitzstandszulage; Unabhängigkeit von der Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 149/12

DRsp Nr. 2013/5907

Besitzstandszulage; Unabhängigkeit von der Erhöhung der Arbeitszeit

Nach § 23 Abs. 5 TV-N i. V. m. § 7 TV-N führt die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit, die höher ist als die vor dem 01. Juli 2010 entstandene Arbeitszeit, nicht zu einer Erhöhung der Besitzstandszulage.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2011 - 8 Ca 5447/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-N § 23 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte infolge der Arbeitszeiterhöhung der Klägerin verpflichtet ist, eine erhöhte Besitzstandszulage nach dem Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N Hessen) zu zahlen.

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1982 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrerin auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. November 1982 beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen

a) des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G),

b) der hessischen Bezirkszusatztarifverträge,

c) des Lohntarifes für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT)

in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.