Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Besitzstandszulage aus einem Tarifvertrag.
Der Kläger ist seit dem 20. November 2000 ununterbrochen bei der Beklagten in der Niederlassung P.H. als Arbeiter in der Briefzustellung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 04. Juli 2001 befristet. Ab dem 05. Juni 2001 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 38,5 Wochenarbeitsstunden. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der D.-AG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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