LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2010
9 Sa 66/10
Normen:
TVÜ-L § 11 Abs. 1 S. 1; TVL § 37 Abs. 1; TVL § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2386/08

Besitzstandszulage im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht; Anspruch auf Besitzstandszulage bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile sowie bei Verfall des Anspruchs auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile zum maßgeblichen Zeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 66/10

DRsp Nr. 2010/20025

Besitzstandszulage im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht; Anspruch auf Besitzstandszulage bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile sowie bei Verfall des Anspruchs auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile zum maßgeblichen Zeitpunkt

Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L setzt nur voraus, dass im Monat Oktober 2006 die Voraussetzungen für die Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile des BAT vorlagen, nicht aber dass diese im Oktober 2006 auch tatsächlich gezahlt wurden. Auch die Tatsache, dass ein Anspruch auf Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile für den Monat Oktober 2006 verfallen ist, hindert nicht den Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage.

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az. 1 Ca 2386/08, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.423,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 93,20 brutto jeweils ab dem 25. eines jeden Monats der auf den Zeitraum einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 entfallenden Monate zu zahlen.