Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.423,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 93,20 brutto jeweils ab dem 25. eines jeden Monats der auf den Zeitraum einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 entfallenden Monate zu zahlen.
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