LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2009
7 Sa 210/09
Normen:
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVöD § 24 Abs. 1 S. 2; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 11/09

Besitzstandszulage für kinderbezogenen Entgeltbestandteil bei verzögerter Geltendmachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 210/09

DRsp Nr. 2010/8077

Besitzstandszulage für kinderbezogenen Entgeltbestandteil bei verzögerter Geltendmachung

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA kommt es nicht darauf an, dass die Arbeitnehmerin den Nachweis über den Bezug von Kindergeld für September 2005 erbracht hat; maßgeblich ist allein, dass im September 2005 tatsächlich Kindergeld bezogen worden ist. 2. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gehört auch nicht die Vorlage der schriftlichen Kindergeldbezugsberechtigung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes; das ist dem Tarifwortlaut an keiner Stelle zu entnehmen. 3. Wird die Nachzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile erst längere Zeit nach Einstellung der Zahlungen geltend gemacht, kann dies zu einem Anspruchsverfall nach § 37 TVöD führen; die verspätete Vorlage einer Kindergeldbezugsberechtigung oder die verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung der Besitzstandszulage ändert jedoch nichts an der Entstehung des Anspruchsgrundes im Sinne von § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.