Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von monatlich 180,-- EUR ab Februar 2006 zu zahlen.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 00.00.2005 befand sie sich vom 00.00.2005 bis zum 00.00.2006 in der Elternzeit. Auf das Arbeitsverhältnis waren zunächst die Bestimmungen des
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