LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2013
11 TaBV 42/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 35/12

Besetzung einer Einigungsstelle wegen der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über potentielle Erwerber des Unternehmens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 11 TaBV 42/12

DRsp Nr. 2013/19087

Besetzung einer Einigungsstelle wegen der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über potentielle Erwerber des Unternehmens

Eine Einigungsstelle mit dem Thema „Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über potentielle Erwerber des Unternehmens“ ist offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG, wenn zwischenzeitlich mitgeteilt worden ist, dass derzeit keine potentiellen Erwerber existieren.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.11.2012 -4 BV 35/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses.

Der Beteiligte zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: der Gesamtbetriebsrat) der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: die Unternehmer). In ihrem gemeinsamen Betrieb beschäftigen die Unternehmer etwa 300 Arbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 2) ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 3) ist wiederum ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Z Inc. mit Sitz in Y, USA. Die gesamten Anteile an der Z Inc. hält die XGroup.

1. 2. 1. 2.