LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.09.2001
8 TaBV 2/01
Normen:
BetrVG § 2 ; BetrVG § 2 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 87 ; ArbGG § 92a ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 151
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.03.2001

Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle; Widerspruch einer Seite gegen die Benennung eines Beisitzers durch die andere Seite

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 8 TaBV 2/01

DRsp Nr. 2003/4494

Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle; Widerspruch einer Seite gegen die Benennung eines Beisitzers durch die andere Seite

Normenkette:

BetrVG § 2 ; BetrVG § 2 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 87 ; ArbGG § 92a ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob Herr C., ein Vertreter der IG Bau Frankfurt, als Beisitzer der Einigungsstelle "Regelung der Arbeitszeit" ausgeschlossen ist.

Wegen des erstinsanzlichen Vortrags der Beteiligten und der dort gestellten Anträge wird auf den Beschluss des Arbeitsgericht vom 29.03.2001 (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit diesem Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (Arbeitgeber) am 20.04.2001 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle "Regelung der Arbeitszeit" auf zwei für jede Seite festgelegt, den weitergehenden Antrag des Antragstellers (Betriebsrats) sowie den Widerantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Wegen der Begründung wird ebenfalls auf diesen Beschluss Bezug genommen.