OLG München - Beschluss vom 09.05.2019
31 Wx 428/18
Normen:
MitbestG § 1 Abs. 1; MitbestG § 1 Abs. Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2019, 697
WM 2019, 1165
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 11323/15

Besetzung des Aufsichtsrats in einem Medienunternehmen

OLG München, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 428/18

DRsp Nr. 2019/7754

Besetzung des Aufsichtsrats in einem Medienunternehmen

Ein Medienunternehmen, das Eigenproduktionen, Sportprogramme und fremd produzierte Filme und Serien verbreitet, genießt Tendenzschutz i.S. von § 1 Abs. 4 MitbestG und ist daher nicht verpflichtet, den Aufsichtsrat paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Dabei ist auch bei der Verbreitung von Fremdproduktionen von einer geistig-ideellen Zielsetzung und damit von einer weit überwiegenden Tendenzverfolgung auszugehen.

Tenor

Nach eingehender Vorprüfung durch den Senat werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018 voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Normenkette:

MitbestG § 1 Abs. 1; MitbestG § 1 Abs. Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass bei der Antragsgegnerin wegen Tendenzschutzes der Aufsichtsrat nicht paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.