LAG Niedersachsen - Beschluss vom 02.08.2007
1 TaBV 63/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 2 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/07

Besetzung der Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 1 TaBV 63/07

DRsp Nr. 2007/17804

Besetzung der Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung

»Der pauschale Hinweis eines Betriebspartners, es gehe um eine Betriebsänderung, bei der die Erarbeitung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans anstehe, genügt nicht für eine gerichtlich durchsetzbare Erhöhung der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite in der einzurichtenden Einigungsstelle. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwands weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 2 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsänderung" im Einrichtungshaus der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) in Brinkum eine Einigungsstelle einzusetzen ist. Darüber hinaus verfolgen sie unterschiedliche Festlegungen zur Zahl der notwendigen Beisitzer.

Die Arbeitgeberin betreibt in B ein Einrichtungshaus. Dort werden ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt. In O soll im November 2007 ein weiteres Einrichtungshaus der Arbeitgeberin eröffnet werden. Auf Grund des in B zu erwartenden Umsatzverlustes ist dort mit einem Personalabbau im Umfang von ca. 80 Ganztagskräften zu rechnen.