LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.09.2010
15 TaBV 4/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/10

Besetzung der Einigungsstelle; Einsetzung einer einseitig vorgeschlagenen Person als Einigungsstellenvorsitzender bei Uneinigkeit der Beteiligten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 15 TaBV 4/10

DRsp Nr. 2011/7002

Besetzung der Einigungsstelle; Einsetzung einer einseitig vorgeschlagenen Person als Einigungsstellenvorsitzender bei Uneinigkeit der Beteiligten

Können sich die Verfahrensbeteiligten im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht auf eine Person als Einigungsstellenvorsitzenden einigen, ist das Gericht nicht daran gehindert, eine von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, sofern der diese Person nicht wünschende andere Verfahrensbeteiligte seine Vorbehalte nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar begründet (Gründe II.2.b.aa.: Beschluss lehnt "Windhundprinzip" ab).

1. Bei der Besetzung der Einigungsstelle gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG gibt es kein schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten daran, einer ansonsten als Einigungsstellenvorsitzenden geeigneten Person durch ein bloßes "Nein" einen "Gegnerfavoritenmakel" zu verleihen; vielmehr ist es dem gegen diese Person opponierenden Beteiligten zumutbar, seine Ablehnung wenigstens kurz zu begründen, etwa unter Bezugnahme auf eine Erfahrung aus einer vergangenen Einigungsstelle, die von dieser Person geleitet wurde, oder unter Verweis auf Veröffentlichungen, deren Tendenz dem Ablehnenden zuwiderläuft.