LAG Köln - Urteil vom 17.01.2007
7 Sa 526/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8301/05

Beseitigung und Rücknahme ungerechtfertigter Abmahnung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Handlungsmöglichkeit bei Vorwurf unterlassener Handlung

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 526/06

DRsp Nr. 2007/9729

Beseitigung und Rücknahme ungerechtfertigter Abmahnung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Handlungsmöglichkeit bei Vorwurf unterlassener Handlung

»1. Zur rechtlichen Begründung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte. 2. Ungerechtfertigt ist eine Abmahnung, die dem Arbeitnehmer objektiv zu Unrecht vorwirft, sich arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben, sei es, dass die Abmahnung auf falschen Tatsachenbehauptungen beruht, oder dass sie aus zutreffenden Tatsachen objektiv falsche rechtliche Schlüsse zieht. 3. Besteht der Abmahnungsvorwurf darin, eine arbeitsvertraglich gebotene Handlung unterlassen zu haben, so umfasst die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Berechtigung der Abmahnung auch den Umstand, dass die Vornahme der Handlung dem Arbeitnehmer überhaupt möglich war.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer dem Kläger erteilten Abmahnung.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.04.2006 Bezug genommen.