BAG - Urteil vom 27.06.2001
10 AZR 488/00
Normen:
BGB § 611, § 242 (Betriebliche Übung);
Fundstellen:
BAGReport 2001, 39
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 103/98
ArbG Hamburg, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 44/98

Beseitigung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung durch eine sogenannte negative Übung bei Einmalzahlungen; Betriebliche Übung; Trennungsentschädigung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Gratifikationen; Sondervergütung

BAG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 488/00

DRsp Nr. 2001/15327

Beseitigung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung durch eine sogenannte negative Übung bei Einmalzahlungen; Betriebliche Übung; Trennungsentschädigung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Gratifikationen; Sondervergütung

»Hat ein Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geäußert, er gehe vom Fortbestand einer betrieblichen Übung aus, und stellt der Arbeitgeber kurze Zeit (im Streitfall: drei Monate) später schriftlich klar, er wolle sich von der betrieblichen Übung lösen, kann er ohne zusätzliche Anhaltspunkte das Schweigen des Arbeitnehmers darauf nicht als Zustimmung zur Aufhebung des Anspruchs werten, wenn die Leistung ein halbes Jahr später fällig ist.«

Normenkette:

BGB § 611, § 242 (Betriebliche Übung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Trennungsentschädigung.