LAG Hamburg, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 98/01
ArbG Hamburg, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 21/01
Beseitigung der Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung auch nach weiterer vorsorglicher Kündigung - Kündigung; Annahmeverzug; Weiterbeschäftigung; Massenentlassung
BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 403/02
DRsp Nr. 2004/3512
Beseitigung der Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung auch nach weiterer vorsorglicher Kündigung - Kündigung; Annahmeverzug; Weiterbeschäftigung; Massenentlassung
Orientierungssätze:1. Eine weitere vorsorgliche Kündigung auf Grund des im Wesentlichen gleichen Kündigungssachverhalts kann die Rechtsposition des Arbeitsnehmers beim Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5BetrVG nicht verbessern.2. Ist der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung im Anschluss an die erste Kündigung von seiner Weiterbeschäftigungspflicht entbunden worden, so beseitigt dies seine Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Er ist nicht verpflichtet, erneut ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten, wenn der Betriebsrat der zweiten Kündigung ebenfalls widerspricht.