LAG Köln - Beschluss vom 17.09.2009
4 SaGa 10/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b; ZPO § 929 Abs. 3; ZPO § 945;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 40/09

Beschwerdewert für Berufung gegen einstweilige Verfügung bei Erledigung der Hauptsache vor Berufungseinlegung

LAG Köln, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 4 SaGa 10/09

DRsp Nr. 2009/24450

Beschwerdewert für Berufung gegen einstweilige Verfügung bei Erledigung der Hauptsache vor Berufungseinlegung

1. Erledigt sich die Hauptsache vor der Berufungseinlegung, so ist diese gleichwohl zulässig, wenn der Beschwerdewert (hier § 64 Abs. 2 b ArbGG) aufgrund der erstinstanzlichen Kosten oder durch die fortbestehenden materiellen Rechtskraftwirkungen des angefochtenen Urteils erreicht wird. 2. Bei einer einstweiligen Verfügung ist dabei zu beachten, dass sie keine materiellen Rechtskraftwirkungen für den Hauptsacheprozess entfaltet. 3. Zu der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO insoweit den erforderlichen Beschwerdewert für die Berufung gegen eine durch Urteil erlassene einstweilige Verfügung begründen kann.

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2009 - 8 Ga 40/09 - wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2b; ZPO § 929 Abs. 3; ZPO § 945;

Gründe:

I.