LAG Hamm - Beschluss vom 05.12.1996
4 Sa 1785/96
Normen:
KSchG §§ 9, 10 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 240
ARST 1997, 70
LAGE § 269 ZPO Nr. 2
LAGE § 64 ArbGG 1979 Nr. 32
LAGE § 9 KSchG Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1767/95

Beschwerdewert: Beschwer bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1785/96

DRsp Nr. 2001/5791

Beschwerdewert: Beschwer bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Auch wenn die Abfindung nicht notwendig beziffert werden muß, erscheint wegen der Kostenverteilung und der Frage der Beschwer die Angabe eines Mindest- bzw Höchstbetrages notwendig zu sein. Wird lediglich beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessen Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestellt werden soll, aufzulösen, und kommt das Arbeitsgericht dem nach, ohne die Klage hinsichtlich der Höhe der begehrten Abfindung teilweise unter entsprechender Kostenquotelung abzuweisen, dann hatte das Auflösungsbegehren aus der Sicht des Arbeitsgericht in vollem Umfang Erfolg. 2. Eine Beschwer ist bei einem unbezifferten Auflösungsantrag - wenn der Arbeitgeber mit seinem Rechtsmittel lediglich die Höhe der Abfindung rügen will - für ihn nur anzunehmen, wenn und soweit das Arbeitsgericht bei Ausübung seines Ermessens über einen in einem Hilfsantrag und/oder in der Hilfsbegründung angegebenen Höchstbetrag hinaus gegangen ist, also die vom Arbeitgeber avisierte Höchstgrenze überschritten und/oder vorgetragene Bemessungsfaktoren zu seinem Gunsten nicht berücksichtigt hat.