LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2011
8 Ta 100/11
Normen:
ZPO § 567 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2534/10

Beschwerdewert - Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 100/11

DRsp Nr. 2011/12651

Beschwerdewert - Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.03.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 567 Abs. 3 ZPO ist die Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gerichtskosten, welche die Beklagte infolge des angefochtenen, in Anwendung des § 91 a Abs. 1 ZPO ergangenen Beschlusses zu tragen hat, belaufen sich, wie der Beklagten mit Schreiben des Arbeitsgerichts zum 11.04.2011 mitgeteilt worden ist, auf lediglich 130,00 EUR. Sonstige Kosten sind in dem Verfahren, in dem keine der beiden Parteien anwaltlich vertreten war, nicht angefallen.