Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.03.2012 - 3 Ca 841/09 - ebenso wie der Teil-(Nicht-)Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.09.2012 aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung vom 26.03.2012 zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO gegeben waren; der angefochtene Beschluss ist deshalb zunächst zu Recht ergangen. Nichts anderes gilt für die Teilabhilfeentscheidung vom 27.09.2012, durch die dem Beschwerdeführer die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 75,00 Euro ab Anforderung auferlegt wurde. Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 67 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
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