LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2022
5 Ta 105/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a); SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; DVO zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 3/21

Beschwerdeinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren als vollwertige zweite TatsacheninstanzZulässigkeit neuen Vorbringens des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren nach Abschluss der Beschwerdeinstanz

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 105/21

DRsp Nr. 2022/4225

Beschwerdeinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren als vollwertige zweite Tatsacheninstanz Zulässigkeit neuen Vorbringens des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren nach Abschluss der Beschwerdeinstanz

1. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. 2. Selbst die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet.

Bei erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die antragstellende Partei gem. § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren Belege vorlegen, welche eine niedrigere oder keine Ratenzahlung rechtfertigen. Dabei schließt die Beendigung der Instanz neues Vorbringen dann nicht aus, wenn sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet. Der Zweck der Prozesskostenhilfe rechtfertigt es, diesbezügliches neues Vorbringen auch noch nach Beendigung der Beschwerdeinstanz vorlegen zu dürfen.