LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2007
4 Ta 192/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 920/05

Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 192/07

DRsp Nr. 2008/1815

Beschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung, Beschluss vom 12.12.2005, deshalb aufgehoben, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung mit mehr als drei Raten, die durch Abänderungsbeschluss vom 10.07.2006 auf 75,00 EUR pro Monat festgesetzt waren, in Rückstand gewesen ist.

Das Schreiben des Klägers, welches am 19.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, in dem er um die Stornierung der Rate von 75,00 EUR bittet, hatte einen umfangreichen Schriftwechsel zur Folge, welcher zur zeitweiligen Aussetzung der Zahlungsanordnung führte, wobei der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Zahlung auf den 01.01.2007 festgelegt worden ist.