LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.01.2010
8 Ta 297/09
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 370/07

Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Raten - Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 297/09

DRsp Nr. 2010/6789

Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Raten - Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2009, AZ 6 Ca 370/07, wird, soweit ihr nicht durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2009 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in seiner Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 die im angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € auf 15,00 € reduziert und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Abhilfebeschluss vom 14.12.2009 und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von weitergehenden bzw. wiederholenden Ausführungen ab. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, den Gründen der Abhilfeentscheidung etwas hinzuzufügen.