1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.05.2011 (
2. Der Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
I.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG, deren Gegenstand die rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses sein sollte. Die Einigungsstelle wurde antragsgemäß eingesetzt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin kein Rechtsmittel ein.
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