OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2020
12 B 704/20
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 669/20

Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen auf Eingliederungshilfe gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX bzw. Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 12 B 704/20

DRsp Nr. 2020/16195

Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von "Leistungen auf Eingliederungshilfe gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX" bzw. Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Auch unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weiterhin "Leistungen auf Eingliederungshilfe gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX" bzw. Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu bewilligen.

Ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin scheidet aus, weil die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 SGB IX für die Entscheidung nicht mehr zuständig ist.