Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Auch unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weiterhin "Leistungen auf Eingliederungshilfe gemäß §
Ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin scheidet aus, weil die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und
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