OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2021
6 B 1515/20
Normen:
LBG NRW § 24 Abs. 1; LPVG NRW § 33; LGG NRW § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 271
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 656/20

Beschwerde einer Lehrerin gegen ihre Abordnung an eine andere Grundschule; Zustimmungsbedürfnis des Personalrats bei Abordnung von einem Jahr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 6 B 1515/20

DRsp Nr. 2021/1221

Beschwerde einer Lehrerin gegen ihre Abordnung an eine andere Grundschule; Zustimmungsbedürfnis des Personalrats bei Abordnung von einem Jahr

1. Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Abordnung an eine andere Grundschule wendet.2. Wird eine Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben und durch eine neue, der Sache nach aber gleichartige Verfügung ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Personalratszustimmung.3. Unterläuft dem Personalrat ein Verfahrensfehler, der ausschließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann.4. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes im Sinne von § 24 Abs. 2 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW § 24 Abs. 1; LPVG NRW § 33; LGG NRW § 18 Abs. 2;

Gründe