Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 1o. Januar 2018 wird verworfen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Abweichung (2.) und auf Verfahrensfehler (3.) gestützte Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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