LAG München, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 86/10
ArbG München, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 85/10
Beschränkung der Zulassung der RechtsbeschwerdeAnwendbarkeit des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gem. § 717 Abs. 2 ZPO in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
BAG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 86/12
DRsp Nr. 2015/1475
Beschränkung der Zulassung der RechtsbeschwerdeAnwendbarkeit des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gem. § 717 Abs. 2ZPO in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
Die Regelung des § 717 Abs. 2ZPO ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar. Eine teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle richtet.Orientierungssätze:1. Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschränkung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht.
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