LAG Nürnberg - Urteil vom 09.06.2011
2 Sa 114/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; AltTzG § 4 Abs. 1; AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 1; SGB IX § 125; SGB VI § 37; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1561/09

Beschränkung der Altersteilzeit mit Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei Nichterreichen des erforderlichen Behinderungsgrades

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 114/10

DRsp Nr. 2011/11560

Beschränkung der Altersteilzeit mit Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei Nichterreichen des erforderlichen Behinderungsgrades

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 TV ATZ grundsätzlich berechtigt, aus wirtschaftlichen Gründen den Kreis der Beschäftigten zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr, mit denen er einen Altersteilzeitvertrag abschließen möchte, auf schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 zu beschränken.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth (Az.: 4 Ca 1561/09) vom 14.01.2010 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; AltTzG § 4 Abs. 1; AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 1; SGB IX § 125; SGB VI § 37; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der am 21.10.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1974 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in B... als Sportgerätewart in Vollzeit bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2.900,00 €.