1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth (Az.: 4 Ca 1561/09) vom 14.01.2010 wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.
Der am 21.10.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1974 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in B... als Sportgerätewart in Vollzeit bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2.900,00 €.
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