LAG Köln - Beschluss vom 15.06.2007
14 Ta 143/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 413/07

Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe - keine Auswärtigkeit bei Kanzleisitz im Gerichtsbezirk

LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 14 Ta 143/07

DRsp Nr. 2007/17740

Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe - keine Auswärtigkeit bei Kanzleisitz im Gerichtsbezirk

»1. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, kann die Beiordnung in der Weise beschränkt werden, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.2. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort des Gerichts, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nicht als auswärtiger Anwalt i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO angesehen werden.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerseite wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger mit der Einschränkung beigeordnet worden ist, dass er zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.

Der Kläger ist ebenso wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Jülich ansässig und hat sich mit der zugrunde liegenden Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Arbeitsgericht Aachen - Gerichtstag Düren - gewandt.

Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 16.03.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Aachen dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bei.