LAG Chemnitz - Beschluss vom 02.10.2009
2 TaBVGa 4/09
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; ZPO § 935; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940; ZPO § 941a;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 9/09

Beschlussverfahren zur Beilegung des Streits zwischen Vertrauensperson schwer behinderter Menschen und Arbeitgeberin; unbegründeter Eilantrag auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; fehlende Dringlichkeit bei verspäteter Geltendmachung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 4/09

DRsp Nr. 2009/25497

Beschlussverfahren zur Beilegung des Streits zwischen Vertrauensperson schwer behinderter Menschen und Arbeitgeberin; unbegründeter Eilantrag auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; fehlende Dringlichkeit bei verspäteter Geltendmachung

Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 - ).

Tenor:

Die Beschwerde der Vertrauensperson - der Beteiligten zu 1. - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.09.2009 - 1 BVGa 9/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; ZPO § 935; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940; ZPO § 941a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert darüber, ob die Beteiligte zu 1. zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen ist.