A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Antragsteller ausgesprochenen Kündigungen sozial gerechtfertigt und nicht wegen eines Betriebsüberganges erfolgt sind.
Die L GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in W betrieb ein Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen mit den Sparten Rohrleitungen, Kabelverlegung, Rohrvortrieb, Betonbohren, Betonsägen und Mietservice. Gesellschafter und Geschäftsführer waren S L, Si L und Sie L. Die Schuldnerin beschäftigte ca. 140 Arbeitnehmer, verteilt auf die Betriebsstätten W (zuletzt 82 Arbeitnehmer), B (38 Arbeitnehmer) und H (20 Arbeitnehmer). Das gesamte Personal wurde je nach Bedarf auch für Baustellen der Betriebsstätte W eingesetzt. Organisation, Einsatzplanung der Maschinen und kaufmännische Verwaltung erfolgten überwiegend von W aus. Ein Betriebsrat bestand bei der Schuldnerin nicht.
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