I.
Die Beteiligten streiten über die Zustimmungspflicht des Betriebsrats zur Nichtübernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 15.3.1994 der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen (im folgenden: TVB).
Der tarifgebundene Arbeitgeber bildete die ebenfalls tarifgebundene Auszubildende seit 1991 in seinem Betrieb in Gummersbach zur Werkzeugmacherin aus. Mit Schreiben vom 9.5.1994 teilte er der Auszubildenden mit, dass sie nach Ablegung der Facharbeiterprüfung nicht in ein unbefristetes oder für 6 Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würde. Unter dem 7.6.1994 begehrte die Auszubildende schriftlich ihre "Weiterbeschäftigung" gemäß § 3 TVB.
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