LAG Köln - Beschluss vom 26.01.1995
6 TaBV 65/94
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 § 3 Abs. 1 ; TV zur Beschäftigungssicherung der metallverarbeitenden Industrie; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 134
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 50
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 69/94

Beschlussverfahren: Wegfall des Rechtsschutzinteresses

LAG Köln, Beschluss vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 6 TaBV 65/94

DRsp Nr. 2001/4146

Beschlussverfahren: Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Für die vom Arbeitgeber im Beschlussverfahren begehrte Zustimmung bzw. Zustimmungsersetzung zur Nichtübernahme der Auszubildenden ist jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn die ehemalige Ausbildende ihrerseits das Übernahmeverlangen aufgegeben hat. Dies führt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses und zur Unzulässigkeit der gestellten Anträge.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 § 3 Abs. 1 ; TV zur Beschäftigungssicherung der metallverarbeitenden Industrie; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungspflicht des Betriebsrats zur Nichtübernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 15.3.1994 der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen (im folgenden: TVB).

Der tarifgebundene Arbeitgeber bildete die ebenfalls tarifgebundene Auszubildende seit 1991 in seinem Betrieb in Gummersbach zur Werkzeugmacherin aus. Mit Schreiben vom 9.5.1994 teilte er der Auszubildenden mit, dass sie nach Ablegung der Facharbeiterprüfung nicht in ein unbefristetes oder für 6 Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würde. Unter dem 7.6.1994 begehrte die Auszubildende schriftlich ihre "Weiterbeschäftigung" gemäß § 3 TVB.