LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2009
9/10 Ta 25/09
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 557/08

Beschlussverfahren um Abmahnung von Mitgliedern der Personalvertretung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 9/10 Ta 25/09

DRsp Nr. 2009/24986

Beschlussverfahren um Abmahnung von Mitgliedern der Personalvertretung

Wird durch eine Abmahnung der Sache nach allein das Verhalten als Mitglied der Personalvertretung gerügt, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auch dann die richtige Verfahrensart, wenn die Abmahnung der Form nach individualrechtlich ausgestaltet ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 - 3 BV 557/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; BetrVG § 78;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die richtige Verfahrensart.

Die Beteiligte zu 2) und Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft. Die Beteiligte zu 1) war bis zum 20. Mai 2008 Mitglied der auf der Grundlage des im Unternehmen geltenden Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. Nov. 1972 gewählten Gruppenvertretung der Purseretten und Purser mit 15 Mitgliedern. Sie ist Mitglied im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin und Mitglied der Gruppe "UFO-Wir bauen Brücken."