Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 - 3 BV 557/08 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die richtige Verfahrensart.
Die Beteiligte zu 2) und Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft. Die Beteiligte zu 1) war bis zum 20. Mai 2008 Mitglied der auf der Grundlage des im Unternehmen geltenden Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. Nov. 1972 gewählten Gruppenvertretung der Purseretten und Purser mit 15 Mitgliedern. Sie ist Mitglied im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin und Mitglied der Gruppe "UFO-Wir bauen Brücken."
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