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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3., Herr Dr. O1, als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in S1 ein Krankenhaus, in dem derzeit etwa 530 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon derzeit etwa 95 Ärztinnen und Ärzte beschäftigt sind. Die Klinik ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen - bis auf die Röntgenabteilung - jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte als Chefärzte vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die medizinische Klinik, in der im Jahre 2006 21 Ärzte beschäftigt waren, die chirurgische Klinik mit seinerzeit 16 Ärzten, die Frauenklinik mit seinerzeit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit insgesamt seinerzeit 13 Ärzten, die Kinderklinik mit seinerzeit 8 Ärzten, die urologische Klinik mit seinerzeit mit 8 Ärzten und die Radiologie mit seinerzeit mit 2 Ärzten. Seit dem Jahre 2006 sind in sämtlichen Stationen und Abteilungen weitere Ärzte eingestellt worden.
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