LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.07.2011
13 TaBV 4/11
Normen:
BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 22/10

Beschlussverfahren; Kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 4/11

DRsp Nr. 2012/4652

Beschlussverfahren; Kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds

1. § 78 BetrVG begründet keinen im Beschlussverfahren geltend zu machenden Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder zu verlangen. 2. Ein solcher Anspruch ist individualrechtlicher Natur und kann allein vom betreffenden Arbeitnehmer im Urteilsverfahren geltend gemacht werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.02.2011 (5 BV 22/10) abgeändert und der Antrag zu 1.) des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über einen vom Antragsteller (künftig: Betriebsrat) gegenüber der Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) geltend gemachten Anspruch auf Widerruf einer Abmahnung vom 17.09.2010 und deren Entfernung aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden, dem Arbeitnehmer Dr. W.