1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 15.02.2011 (
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über einen vom Antragsteller (künftig: Betriebsrat) gegenüber der Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) geltend gemachten Anspruch auf Widerruf einer Abmahnung vom 17.09.2010 und deren Entfernung aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden, dem Arbeitnehmer Dr. W.
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