LAG Hamburg - Beschluss vom 04.08.1992
2 Ta 6/92
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 99 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1857
JurBüro 1993, 168
LAGE § 8 BRAGO Nr. 18
NZA 1993, 42
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 14/90

Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen Gegenstands - wertbildende Merkmale

LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 2 Ta 6/92

DRsp Nr. 2001/14484

Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen Gegenstands - wertbildende Merkmale

1. Unter einem "nichtvermögensrechtlichen" Streitgegenstand (§ 8 Abs. 2 BRAGO) versteht man einen Anspruch, der weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist, 2. Der Regelwert von 6.000,00 DM ist lediglich hilfsweise für solche Fallgestaltungen heranzuziehen, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist. 3. Neben Umfang und Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt findet auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse, bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung. Sie wird maßgeblich davon bestimmt, welcher Wert ihr insbesondere im Hinblick auf die mit der Entscheidung verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Parteien zukommt. Dabei ist § 12 Abs. 7 ArbGG als Anknüpfungspunkt ungeeignet.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 99 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten hat ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg stattgefunden, um dessen Gegenstandswert die Beteiligten nunmehr streiten.